AGB der DEUERLEIN Präzision GmbH

Hansastraße 2
91126 Schwabach | Germany
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Sitz der Gesellschaft: Schwabach | Amtsgericht Nürnberg | Registernummer HRB 26354
Ust.-IdNr. gem. § 27a UStG: DE271716021

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.

(3) Für bereits bestehende wie auch für künftige Verträge über Lieferungen und Leistungen mit demselben Kunden gelten diese AGB in ihrer jeweils bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An speziell ausgearbeitete, verbindliche Angebote halten wir uns 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.

(2) Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch die Ausführung der Lieferung/Leistung zustande.

(3) Grundlage unserer Leistung ist die vom Kunden mit der Bestellung übermittelte technische Zeichnung mit Zeichnungsnummer, Überarbeitungsindex und Spezifikation. Maßgeblich ist ausschließlich der bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarte Zeichnungsstand. Nachträgliche Änderungen des Zeichnungsstandes bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

(4) Bei Widersprüchen in den Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge:

  1. Individuelle Vereinbarungen und unsere Angebote / Auftragsbestätigungen;
  2. Die vereinbarten technischen Zeichnungen und Spezifikationen;
  3. Diese AGB.

§ 3 Machbarkeitsstudien, Entwicklungsleistungen und Prototypen

(1) Beauftragt der Kunde uns vor Erteilung des Hauptauftrags mit der Durchführung einer Machbarkeitsstudie, wird der entstandene Aufwand mit einem Stundensatz von 120,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet, sofern im Anschluss kein Hauptauftrag erteilt wird.

(2) Beauftragt der Kunde uns mit Entwicklungsleistungen oder der Fertigung von Prototypen, obliegt dem Kunden die eigenverantwortliche Prüfung, ob die entwickelten Prototypen oder Produkte für seinen vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sind.

(3) Bei der Serienfertigung auf Basis eines Prototyps übernehmen wir vorbehaltlich einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung keine Überwachung oder Begleitung des Serienproduktionsablaufs beim Kunden.

§ 4 Beistellungen durch den Kunden

(1) Vom Kunden beigestellte Materialien, Werkzeuge oder Komponenten sind uns rechtzeitig, kostenfrei und in einwandfreier Qualität zur Verfügung zu stellen.

(2) Kundeneigentum an beigestelltem Material verbleibt beim Kunden. Durch Beistellungen entsteht kein Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die vereinbarten Preise netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk/Lager (EXW Incoterms® 2020), ausschließlich Verpackung, Fracht, Zölle und sonstiger Abgaben.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge binnen 7 Kalendertagen nach Rechnungszugang und Erbringung der geschuldeten Leistung (bei Werklieferung: Übergabe/Bereitstellung; bei Werkverträgen: Abnahme) ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB).

(4) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder aus demselben Vertragsverhältnis stammender Gegenansprüche berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die gesetzlichen Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu.

§ 6 Liefertermine, Gefahrübergang und Abnahme

(1) Liefertermine oder Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung in Textform verbindlich. Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

(3) Der Gefahrübergang richtet sich bei Kauf- und Werklieferungsverträgen nach den gesetzlichen Vorschriften (bei Versendung gemäß § 447 BGB mit Übergabe an die Transportperson, im Übrigen mit Bereitstellung ab Werk).

(4) Soweit das Gesetz für reine Werkleistungen eine Abnahme vorsieht, ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(5) Über- und Unterlieferungen: Bei fertigungsbedingten Sonder- und Einzelanfertigungen sind verkehrsübliche Über- oder Unterlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Stückzahl zulässig und stellen keinen Mangel dar. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Stückzahl.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

(1) Einfacher Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

(2) Verarbeitung und Verbindung (§ 950 BGB): Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Einbau in Baugruppen / Gesetzliche Grenzen: Geht unser Sacheigentum durch Einbau der Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in eine Baugruppe, Maschine oder Anlage des Kunden oder Dritten kraft Gesetzes (§§ 946 ff. BGB) unter, tritt anstelle des Sacheigentums die nachfolgende Vorausabtretung.

(4) Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung): Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung oder dem Einbau der Vorbehaltsware in Baugruppen/Anlagen in Höhe des Bruttorechnungsbetrages unserer Forderung sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

(5) Einziehungsermächtigung: Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

(6) Freigabeklausel: Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % (Freigabegrenze: 110 %), werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelrechte und Verjährung

(1) Die Mängelrechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts abweichendes geregelt ist.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzt die Geltendmachung von Mängelansprüchen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 7 Kalendertagen ab Ablieferung/Abnahme, verdeckte Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen ab Entdeckung in Textform anzuzeigen.

(3) Eigenmächtige Nachbesserungen oder Änderungen durch den Kunden lassen Mängelrechte insoweit entfallen, als die Nachbesserung den Mangel verursacht oder erschwert hat.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme.

(5) Die Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, unverschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen, die uns an der rechtzeitigen Erfüllung hindern, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

§ 11 Urheberrechte, Zeichnungen und Vertraulichkeit

An Zeichnungen, Modellen, CAD-Daten, Prototypen und Ausführungsunterlagen behalten wir uns alle Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht zugänglich gemacht werden.

§ 12 Anwendbares Recht, UN-Kaufrecht und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 91126 Schwabach (bzw. das zuständige Gericht Nürnberg).

Stand: Oktober 2026